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eingetragene Vereinssatzung (Registergericht München, VR 201804)
Kinder in Deutschland schützen (k.i.d.s.)
§ 1 Name und Sitz:
(1) Der Verein führt den Namen „Kinder In Deutschland Schützen/Sichern/Stärken“, der in abgekürzter Form „K.I.D.S.“ hauptsächlich verwendet wird, angelehnt an die Kinderrechte der UN-Konvention.(Anlage 1 dieser Satzung)
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, der in abgekürzter Form „e.V.“ verwendet wird.
(3) Der Verein hat den Sitz in München, dies ist auch der Gerichtsstand. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins:
(1) Um den Vereinsbelangen zu genügen ist die Vereinssprache deutsch. Nur in zwingenden Ausnahmen (Kontakt zu ausländischen Organisationen, wie der UN) ist auf die Weltsprache englisch auszuweichen und allen Mitgliedern den Inhalt der Unterredung in deutscher Sprache zu ermöglichen.
(2) Der Zweck dieses Vereins ist:
a) Der Verein versteht sich als Plattform zum Informationsaustausch zwischen den drei betroffenen Parteien [Vater, Mutter, Kind(er)] nach einer Trennung der Eltern, dies geschieht auch unter Leidensgenossen.
b) Der Verein gibt den Kindern in Deutschland eine Möglichkeit, die von der Vereinten Nation (UN) per UN-Konvention beschlossene und durch die Landeshauptstadt München anerkannten Kinderrechte der UN-Konvention, für sich zu eanspruchen.
c) Im Vordergrund steht die aktive und/oder passive Hilfe für Kinder, insbesondere derer, die mit getrennt lebenden Eltern und den daraus entstehenden Nachteilen zu kämpfen haben; Die Hilfe der getrennt lebenden Eltern rückt eher in den Hintergrund, wobei sich diese Hilfen durchaus überschneiden können.
d) Dieser Verein strebt die Bereitstellung von professioneller Hilfe (erste Anlaufstelle!) für das Kind / die Kinder an.
e) Der Verein sieht sich zudem als politisch korrektes Sprachrohr um die Kinderrechte auch durchzusetzen.
(3) * Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen, sondern auf einen Verein zum Gemeinwohl, im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, auszurichten. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Vereinstätigkeit:
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Schaffung eines Diskussionsforums und dessen regelmäßige Pflege. Dies geschieht vorrangig auf der Internetseite, aber auch durch Versammlungen und ähnliche Zusammenkünfte.
(2) Der Verein schafft auf Dauer die Möglichkeit, Kindern professionell zu helfen, z.B. durch Bereitstellung einer Internet-Beratung, bei ausgedehnter Vereinsstärke auch in persönlicher Art, Veränderung und/oder Durchsetzung der Gesetze, dass sie der UN-Resolution und auch der deutschen Gesetze genügen.
(3) * Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister / Errichtungsdatum / Satzungsänderungen:
(1) Der Verein ist im Vereinsregister unter dem Namen: Kinder In Deutschland Schützen/Sichern/Stärken, eingetragener Verein (K.I.D.S. e.V.) einzutragen.
(2) Der Verein wurde am 15.09.2007 errichtet. Die Vereinssatzung tritt am Tage der Einbringung durch das Amtsgericht München als eingetragener Verein in Kraft.
(3) Die Vereinssatzung wurde mit Beschluß der ordnungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung am 09.08.2008 geändert.
§ 5 Erlangung der Steuerbegünstigung:
(1) Eine Erlangung der Steuerbegünstigung ist herbeizuführen. Dies kann erst Erfolgen – laut Finanzamt München vom 11.07.2007 durch Herr Hilgart und Frau ORR Weiß-Heinrich – wenn die Tätigkeit als UNMITTELBAR beschrieben werden kann. Dies konnte aber durch den Initiator dieses Vereins bei der Gründung nicht so dargestellt werden.
(2) Der Verein ist als Gemeinnützig in der Kinder- und Jugendarbeit zu betreiben – auch ohne Anerkennung des zuständigen Finanzamtes. Daher kommen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 & 2, § 12 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 zur Anwendung. Diese Paragraphen dürfen nicht Verändert werden, mit Ausnahme des Empfängers des Restvermögens des Vereines (§ 23 Abs. 3), ohne das dies mit dem zuständigen Finanzamt abgesprochen wird. Nach Veränderungen in diesen Paragraphen hat der Kassenwart sofort Verbindung mit dem Finanzamt aufzunehmen, um die weitere Steuerbegünstigtheit zu überprüfen.
§ 6 Vereinsvermögen:
(1) * Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) * Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Um Kosten möglichst gering zu halten, sind je Aufgabe, die Vereinsextern zu beheben ist, mindestens drei Angebote einzuholen; sollte mehr Zeit bis zur Beauftragung verbleiben, so kann auch eine öffentliche Ausschreibung mit einer Ausschreibungszeit von mindestens sechs Wochen betrieben werden und sollte mindestens drei Angebote erhalten. Die dabei entstehenden Unterlagen sind bei der Entscheidung einzubeziehen.
§ 7 Eintritt der Mitglieder:
(1) Mitglied dieses Vereines kann jede natürliche Person werden. Diese sind
  Vollwertige Mitglieder: Personen, die in Deutschland wohnen oder im Besitz der Deutschen Staatsbürgerschaft
   sind. Diese können alle durch den Verein bereitgestellten Hilfsmöglichkeiten nutzen. Bei Abstimmungen, zu
   denen diese normalerweise nicht, aufgrund der gültigen Gesetze, berechtigt sind, werden diese gesondert
   Aufgeführt (Informativ für den Empfänger des Wahlausganges).
  Stille Mitglieder: Personen, die nicht in Deutschland wohnen oder im Besitz der Deutschen Staatsbürgerschaft
   sind. Diese können nicht an politisch wichtigen Abstimmungen teilnehmen, des Weiteren besteht kein
   Hilfsanspruch.
  Ehrenmitglieder: Personen, die Besonderes für den Verein geleistet haben oder in der Öffentlichkeit stehen und
   sich mit den Vereinsinteressen identifizieren, gleichzeitig auch den Verein publizieren. Die Erhebung zum
   Ehrenmitglied erfolgt bei einer Mitgliederversammlung.
(2) Juristische Personen, Vereine und andere Gruppierungen werden nicht als ein Mitglied aufgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Allen Mitgliedern ist eine Satzung auszuhändigen.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen und muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, komplette Anschrift (kein Postfach), Rufnummern und E-Mail-Adresse (falls vorhanden), zudem als Identitätsnachweis die Angaben Ausweisart, Ausweisnummer, Ausstellungsbehörde und Ablaufdatum.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam, gleichzeitig erhält man eine Mitgliedsnummer.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 8 Austritt der Mitglieder:
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Mit Ihrem Ableben treten sie sofort aus dem Verein aus.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig; Vorstandsmitglieder haben eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 9 Ausschluss und Streichung der Mitglieder:
(1) Die Mitgliedschaft endet zudem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Einen vorübergehenden Ausschluss, um dem Wohl des Vereins zu entsprechen, kann der Vorstand bis zur endgültig entscheidenden Mitgliederversammlung aussprechen.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine Erwähnung nur als Tagesordnungspunkt ist nicht ausreichend.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidende Versammlung zu verlesen, zudem ist diesem Mitglied gehör zu jedem Vorwurf zu schenken und er hat die Möglichkeit der „letzten Stellungnahme“ vor der Entscheidung (ähnlich dem letzten Wort des Beklagten vor Gericht).
(6) Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam; Der Beitrag ist für den Monat, in dem der Ausschluss wirksam wird, komplett zu entrichten.
(7) Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es zur Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt zu geben. Der Beschluss in Abwesenheit ist nur dann Möglich, wenn das Mitglied, über dessen Ausschluss zu beraten ist, trotz zweimaliger Bestellung zur Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt und gesondertem Hinweis auf seinen Ausschluss, nicht erschienen ist. Gründe, die sein Erscheinen unmöglich machen, hat der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von einem Monat vorzutragen. Sollten diese Gründe dem Vorstand plausibel erscheinen, so kann das Ausschlussverfahren ein weiters mal betrieben werden, wenn dies gleichzeitig eingereicht wird; Es gilt dann als Wiederaufnahmeverfahren!
§ 10 Streichung der Mitgliedschaft:
(1) Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten gerechnet von der Zustellung der Mahnung zuzüglich weiterer bis dahin ausstehenden Beiträgen und Verzugszinsen, sowie den Bearbeitungsgebühren voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung gilt als zugestellt, wenn die Annahme verweigert wurde oder die Sendung mit dem Vermerk „nicht zustellbar“ oder „verzogen“ zurückkommt.
(5) Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied unmittelbar kund zu tun ist; Der Beitrag ist für den Monat, in dem die Streichung wirksam wird, komplett zu entrichten.
(6) Mit der Streichung ist das gerichtliche Mahnverfahren zu betreiben, inklusive aller Kosten und Zinsen die hieraus entstehen. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer wegen des Arbeitsaufwandes in Rechnung zu stellen.
§ 11 Mitgliedsbeitrag:
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten in Höhe von 6,50 Euro pro Monat und Mitglied.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten. Monate, die nicht komplett als Mitglied genutzt werden, sind dennoch komplett zu berechnen.
(3) Beitragsreduzierungen sind möglich für Mitglieder, die
a) sich noch in Ausbildung befinden und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese können auf schriftlichen Antrag von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden.
b) über kein eigenes Einkommen verfügen und es der Vorstandschaft plausibel darstellen können. Diese können auf Antrag auf einen reduzierten Mitgliedsbeitrag erzielen, der durch den Vorstand für dieses Mitglied festzulegen ist. Er darf aber nicht unter 1,00 Euro pro Monat und Mitglied liegen.
c) sich Ehrenhalber im Verein befinden. Diese sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Die Entscheidung der Aufhebung nach Abs. 3 a oder der Reduzierung nach Abs. 3 b obliegt zwei Mitgliedern der Vorstandschaft; Bei Anträgen von Mitgliedern des Vorstandes fällt die Entscheidung durch den gesamten Vorstand mit Ausnahme des Antragstellers durch Stimmenmehrheit.
(5) Wird der Beitrag im mit einem zeitlichen Versatz entrichtet, so erniedrigt sich bei Vorauszahlung, bzw. erhöht sich bei verspäteter Zahlung, von drei bis neun Monaten die Gesamtsumme um 3%, von zehn bis zwölf Monaten um 5%. Weitere nachvollziehbare Gebühren bleiben bei einer verspäteten Zahlung unberührt. Vorauszahlungen die über einen Jahresbeitrag hinausgehen, sind zu unterbinden. Rückzahlungen an Vereinsmitglieder können nur im Rahmen der geleisteten Vorauszahlung erfolgen.
(6) Bearbeitungsgebühren für weitere Leistungen des Vereines können auf den Nutznießer umgelegt werden. Dieser ist dann im Vorfeld der Leistung davon in Kenntnis zu setzen.
(7) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(8) Spenden können jederzeit durch Vereinsmitglieder oder Vereinsfremde erbracht werden, ohne dass im nachhinein Anspruch auf irgendeine Art personenbezogene Leistung gewährt werden kann. Es ist für jede Spende eine Spendenquittung zu erstellen.
§ 12 Organe des Vereins:
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§§ 13 - 15 dieser Satzung)
b) die Arbeitsgruppen in Verbindung mit einem Vorstandsmitglied (§ 16 dieser Satzung)
c) die Mitgliederversammlung (§§ 18 – 22 dieser Satzung)
(2) * Eine „Vergütung“ der Arbeitsleistung der Vorstandschaft und der Arbeitsgruppen kann aufgrund der Gemeinnützigkeit des Vereins nur maximal die Höhe der Vereinsbeiträge des Einzelnen betragen. Eine Reduzierung unter null – in den Negativbereich des Mitgliedsbeitrages – ist nicht möglich. Bei einer höheren Vergütung ist dies zuvor dem zuständigen Finanzamt vorzutragen und eine Entscheidung über eine weitere Gemeinnützigkeit nach dieser Änderung abzuwarten. Danach ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Entscheidung über die Vergütung des Vorstandes / der Arbeitsgruppe in Anbetracht der möglichen Folgen mittels Abstimmung zu erzielen. Gleiches gilt auch für die Reduzierung des Mitgliedsbeitrages bis zur Aufhebung desselben für alle für den Verein tätig werdenden Mitglieder. Andere Reduziermöglichkeiten nach § 11 Abs. 3 dieser Satzung bleiben weiterhin die Entscheidung der Vorstandschaft.
§ 13 Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus dem „Vorstand im engeren Sinne“. Dies sind:
  der 1. Vorsitzende (Vorstandsvorsitzender),
  der 2. Vorsitzende (Administrator) und
  der 3. Vorsitzende (Kinds- und Jugendvertreter).
Zudem besteht er aus dem „erweiterten Vorstand“:
  dem 4. Vorsitzenden (Kassenwart) und
  dem 5. Vorsitzenden (Schriftführer).
(2) Je zwei volljährige Vorstandsmitglieder, darunter der 1., 2. oder 3. Vorsitzende, vertreten den Verein außergerichtlich gemeinsam. Bei Gerichtsprozessen vertritt der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Anwalt des Vereins den Verein allein.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Unterzeichnung der Selbstauskunft (Anlage 2 der Satzung), bei Minderjährigen Kinds- und Jugendvertreter zusätzlich die Zustimmungserklärung des/der Erziehungsberechtigten (Anlage 3 dieser Satzung) auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Dabei wählen alle Mitglieder, die Anrecht auf Beitragsbefreiung gemäß § 11 Abs. 3 a dieser Satzung haben den Kinds- und Jugendvertreter, alle Vereinsmitglieder den Vorstandsvorsitzenden, den Administrator, den Kassenwart und den Schriftführer.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, seiner Entlassung in einer Mitgliederversammlung oder durch sein Ableben (nicht vererbbar!). Es ist möglichst vor seinem Ausscheiden ein neues Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung zu bestellen.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Kinds- und Jugendvertreters, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sollte der gewählte Kinds- und Jugendvertreter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so kann er aus juristischen Gründen nicht an Abstimmungen teilnehmen, die über die Vereinsinterna hinausgehen. In diesem Fall ersetzt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes den Kinds- und Jugendvertreter bei den Abstimmungen im engeren Vorstand. Bei der Diskussion vor der Abstimmung ist der Kinds- und Jugendvertreter - in dem betreffendem Fall von der Diskusion bis zur Abstimmung komplett - bei den Abstimmungen im engeren Vorstand. Bei der Diskusion vor der Abstimmung ist der Kinds- und Jugendvertreter als Interessensvertreter seines Amtes entsprechend ein zu beziehen.
§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes:
(1) Bei Ausgaben über 50,00 (in Worten: fünfzig) Euro ist die schriftliche Stellungnahme des Kassenwartes einzuholen. Diese soll Angaben über die Zahlbarkeit und das früheste Zahlungsziel enthalten um eine negative Liquidation des Vereines verhindern. Bei anderen Ausgaben reicht eine (fern-)mündliche Absprache.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1., 2. oder 3. Vorsitzende, vertreten den Verein außergerichtlich gemeinsam. Die Vertretungsmacht des 1., 2. oder 3. Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder zum Verkauf von Dingen oder Leistungen mit einem Gesamtauftragswert von mehr als 500,00 Euro (in Worten: fünfhundert) die Zustimmung der gesamten Vorstandschaft erforderlich ist. Die Vertretungsmacht des Gesamtvorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder zum Verkauf von Dingen und Leistungen mit einem Gesamtauftragswert von mehr als 750,00 Euro (in Worten: siebenhundertfünfzig) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist ebenfalls erforderlich zur Belastung oder zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechten), sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500,00 Euro (in Worten: fünfhundert). Bei Gerichtsprozessen vertritt der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Anwalt des Vereins den Verein allein.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes / Vertreterregelung:
(1) Der Vorstandsvorsitzende hat alle vereinswichtigen Dinge zu koordinieren und zu Kontrollieren. Er sollte Arbeiten, die nicht durch den Sachbearbeiter erledigt werden kann, entweder übernehmen oder umschichten.
(2) Der Administrator ist hauptsächlich für Presse und Werbung zuständig. Er nutzt den Namen Administrator, da sein Hauptaugenmerk administrative Arbeiten auf der Homepage des Vereins mit der Adresse www.kinder-in-deutschland.eu sein wird. Er vertritt den Vorstandsvorsitzenden bei dessen Abwesenheit und entlastet bei bedarf den Schriftführer.
(3) Der Kinds- und Jugendvertreter bemüht sich um alle Belange der Kinder und Jugendlichen. Er ist aus den Reihen der Kinder zu wählen, da dann ein besseres Ansprechverhalten der Kinder zu erwarten ist. Sollte dieser Kinds- und Jugendvertreter feststellen, dass hier die nach der UN beschlossenen Kinderrechte nicht erfüllt werden, so hat er es dem restlichen Vorstand vorzutragen. Mit diem Vorstand wird dann ein Weg erarbeitet und realisiert, damit dieser Mangel dauerhaft – am sinnvollsten für alle Kinder - abgestellt werden kann! Er Vertritt den Administrator bei dessen Abwesenheit.
(4) Der Kassenwart hat die Bücher des Vereines nach bestem Wissen und Gewissen zu führen. Er hat ebenfalls um die nötigen Erklärungen beim zuständigen Finanzamt Sorge zu tragen. Er hat für größere Anschaffungen eine Machbarkeitsrechnung zu erstellen. Er hat ein Kassenbuch zeitnah zu führen. In diesem Kassenbuch sind Eingänge und alle dokumentierten Ausgaben (nur mit Beleg!) sauber und leserlich mit blauem oder schwarzem Kugelschreiber oder gleichfarbiger Tinte einzutragen.
(5) Der Schriftführer hat die Mitgliederversammlungen, die nicht online stattfinden, zu dokumentieren und dann dem Administrator zum Einstellen ins Internet zu übergeben. Des Weiteren hat der Schriftführer Ladungen zu Versammlungen, Rechnungen, Mahnungen zu Beitragsrückständen und als rechte Hand des Administrators zu fungieren. Ebenfalls gehört zu seinem Aufgabengebiet die Registrierung von neuen, aktiven und ausgeschiedenen Vereinsmitgliedern, inklusive der Vergabe der Vereinsmitgliedsnummer und den derzeit ausgeübten Beruf des Mitgliedes, die Bearbeitung von Anträgen auf verringerte Mitgliedsbeitragszahlung, sowie deren Kontrolle, und Anträge auf Hilfeleistung! Eine vom Amtsgericht eingeforderte Meldung über die Zahl der Vereinsmitglieder ist auch nachzukommen. Er Vertritt den Kinds- und Jugendvertreter und den Kassenwart bei dessen Abwesenheit, wobei eine gleichzeitige Planbare Abwesenheit des Kinds- und Jugendvertreters und des Kassenwartes zu unterbinden ist.
§ 16 Bestellung von Arbeitsgruppen:
(1) Um die anfallenden Arbeiten des Vereines ortsnah und schnell verarbeiten zu können, kann aus den Vereinsmitgliedern eines Gebietes eine Arbeitsgruppe gebildet werden.
(2) Diese sind zuerst Bundeslandweise (z.B. Arbeitsgruppe Bayern) zu Bilden, wobei Berlin auch auswärtige zu vertretende Angelegenheiten übernimmt. Ist oder wird dies immer noch zu arbeitsintensiv, dann kommt es zur Bildung von Arbeitsgruppen angelehnt an die ortsgebundene Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen (z.B. Arbeitsgruppe M für München). Die Anzahl der Arbeitsgruppen bestimmt die Vorstandschaft.
(3) Diese Arbeitsgruppe wird von den Mitgliedern, in dessen Arbeitsbereich diese fallen, gewählt und berufen und ist dann ebenfalls in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Die Arbeitsgruppe besteht je aus einem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer. Diese Arbeitsgruppe ist bei Einstimmigkeit und Zustimmung eines Mitgliedes des engeren Vorstandes dann Entscheidungsbefugt zur Hilfe von Kindern und dadurch verbundene Einsetzung von Kapital bis zu einer Höhe von 250,00 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig). Sollte diese Einstimmigkeit in der Arbeitsgruppe nicht gegeben sein oder die Kapitalsumme zu hoch sein, ist der Vorstand, respektive die Mitgliederversammlung wegen einer Entscheidung zu berufen.
(5) Die Arbeitsgruppe dient zur örtlichen Entlastung der anfallenden Arbeiten zum Erreichen des Kindswohles.
§ 17 Bestellung besonderer Vertreter:
(1) Im Rahmen der Vereinstätigkeit kann es zur Beschäftigung von Psychologen, Psychiatern, Mediationstherapeuten, Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern kommen. Diese sind nach Abstimmung in einer Mitgliederversammlung, bei Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern reicht die Abstimmung mit fünfundsiebzig % der Vorstandschaft durch den Vorstandsvorsitzenden zu bestellen.
(2) Die besonderen Vertreter handeln gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und auf eigene Haftung. Kommt es dazu, dass der Verein besonderer Vertreter selbst beschäftigen wird, so sind diese ebenfalls an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Diese im Verein beschäftigten besonderen Vertreter sind durch geeignete Versicherungen eines evtl. eintretenden Schadens gegenüber Dritten abzusichern, des weiteren sind diese im Verein beschäftigten besonderen Vertreter im Vereinsregister einzutragen, um die geleistete Arbeit über eine Legislaturperiode des Vorstandes hinaus zu gewährleisten.
(3) Alle, für den Verein tätig werdende, Personen haben sich in der Öffentlichkeit gemäß den Vereinsinteressen zu identifizieren und sollten, soweit nicht Bestimmungen dagegen sprechen, dem Vorstand gegenüber den Verlauf der ihrer Arbeit anzeigen.
§ 18 Berufung der Mitgliederversammlung:
(1) Die Mitgliederversammlung ist zur Gründung durch den Initiator und Versammlungsleiter
Frank Ehlert
Pfeivestlstraße 66
81243 München
Telefon: 089 / 97 60 85 71 oder 0162 / 857 20 08
E-Mail-Kontakt: pfame@web.de oder frankehlert@alice-dsl.de
oder MSN: pfame@hotmail.de oder ICQ (199-236-611) zu berufen.
Dabei ist jedem geladenen Mitglied ein Entwurf der Vereinssatzung zukommen zu lassen, später hinzukommende mögliche Mitglieder haben diesen Entwurf spätestens bei der Gründungversammlung zu erhalten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a) jährlich einmal, möglichst im zweiten oder dritten Monat des Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung)
b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft binnen drei Monaten, möglichst noch in dessen Berufungszeit, bei plötzlichem Ausfall (schwere Krankheit, deren Verlauf längere Zeit in Anspruch nehmen wird, oder das Ableben) ist eine Nachbesetzung möglichst innerhalb von acht Wochen beizutreiben.
(3) Sollte ein Vorstandsmitglied
a) über einen längeren Zeitraum (mindestens drei Monate) nicht erreichbar sein, oder
b) sich im Sinne des Vereins als unpassend erweisen,
so ist auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sollte dann die Zustimmung durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung erfolgen, so ist seine Berufung zum Vorstandsmitglied zurückzunehmen (Vertrauensfrage). Diese Rücknahme der Berufung zum Vorstandsmitglied ist dem Betroffenen umgehend schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.
(4) Der Vorstand hat in jedem Jahr nach § 18 Abs. 2 Buchst. a dieser Satzung zu berufende Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen; Gleiches gilt sinngemäß für den Fachbereich des ausscheidenden Mitgliedes des Vorstandes.
§ 19 Form der Berufung:
(1) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder fernschriftlich (per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, höchstens drei Monate zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift / Mitglieder – E-Mail-Adresse.
(4) Eine Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn dies 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht München die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung einer Versammlung ermächtigen, gleichzeitig kann da Amtsgericht Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen.
§ 20 Beschlussfähigkeit:
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, zu der 1/10 der Mitglieder, mindestens aber sieben Mitglieder, erschienen sind.
(2) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung, insbesondere der Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes, ist eine ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, zu der 1/2 der Mitglieder, mindestens aber sieben Mitglieder, erschienen sind.
(3) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(4) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach § 20 Abs. 2 dieser Satzung nicht Beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung „Vereinsauflösung“ einzuberufen, andere Tagesordnungspunkte können dann entfallen.
Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, aber spätestens sechs Monate, nach dem ersten Versammlungstag in dieser Angelegenheit stattzufinden.
(5) Die Einladung zu der zweiten oder dritten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 6 und 7 dieser Satzung) zu enthalten.
(6) Die zweite Versammlung zur Vereinsauflösung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn nicht erschienene Vereinsmitglieder ihre Willenserklärung einem Vorstandsmitglied diesbezüglich schriftlich kundgetan haben und dadurch die in § 20 Abs. 3 dieser Satzung erforderliche Mitgliederzahl erreicht worden ist.
(7) Die Dritte Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
§ 21 Beschlussfassung:
(1) Es wird durch Zuruf Vorschläge unterbreitet und durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich, frei, geheim und direkt abzustimmen. Der Versammlungsvorsitzende und der Schriftführer haben die Wahl zu leiten und auszuwerten.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen abstimmberechtigten Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung vorgibt, ist eine Mehrheit von drei vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 dieser Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss als schriftliche Willenserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen sind extra zu vermerken und werden nicht gezählt. Sollte dadurch die erforderliche Mehrheit fehlen, ist nach je einer weiteren kurzen Diskussionsphase ein zweiter und dritter Wahlgang zu absolvieren. Ein vierter Wahlgang ist während dieser Versammlung zu unterlassen.
§ 22 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse:
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzulegen.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung (bei der ersten Versammlung durch den Versammlungsleiter, bei jeder weiteren durch den Vorstandsvorsitzenden oder einer seiner Vertreter) zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterschreibt der Stellungshöchste, die anderen quittieren nur durch Namenszeichen.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, in die Niederschrift Einsicht zu erlangen. Evtl. dadurch anfallende Gebühren trägt der Einsichtnehmer oder sein Vertreter.
(4) Veränderungen in der Satzung oder dem Vorstand sind über den Notar des Vereins zu beurkunden an das Amtgericht weiter zu reichen.
§ 23 Auflösung des Vereins:
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (§ 21 Abs. 5)
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 13 dieser Satzung) in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater und / oder dem Rechtsanwalt / Notar des Vereins, der auch Geldmittel für offene Rechnungen, die nicht sofort beglichen werden können, aufbewahrt.
(3) * Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die nachstehend benannte Organisation/Verein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, welches vor Überweisung der Geldmittel erneut zu prüfen ist. Sollte diese Organisation nicht mehr als Gemeinnützig eingestuft sein, ist es einem Verein der sich Kindern zuwendet zukommen zu lassen, der es dann wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Organisation/Vereine, der das Vereinsvermögen bei Rücknahme
des steuerbegünstigten Zweckes zugedacht werden:
- Ronald McDonald’s Kinderhilfe Stiftung,
- Max-Lebsche-Platz 15,
- 81377 München,
- Telefon: 089/ 74 0066-0,
- Fax: 089/ 74 00 66-74,
- Konto 91 111
- bei der HypoVereinsbank München,
- BLZ 700 202 70.
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* Diese Absätze enthalten Vorgaben zur Steuerbegünstigung und dürfen nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt – auch unter Anbetracht des Restvermögens nach § 23 Abs. 3 dieser Satzung – geändert werden!
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